Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs mit der Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage. Die Vorinstanz berufe sich auf Art. 3 lit. a des Behinderten- gleichstellungsgesetzes (BehiG) und die Norm SN 521 500 (Behindertengerechtes Bauen). Die geforderte Zugänglichkeit (sämtlicher) Niveaus des Umbau- und Umnut- zungsprojektes für sämtliche Kategorien von Behinderten sei unverhältnismässig. Die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung könne nicht davon abhängig gemacht werden. Aus den Plänen sei die Zugänglichkeit für Behinderte ersichtlich. Lediglich ein kleiner Teil der umgenutzten Mensa, dessen Fläche weniger als ein Drittel der Gesamtfläche des Bauvorhabens ausmache, sei für Rollstuhlfahrer nicht ohne frem- de Hilfe erreichbar. Behinderte, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen seien, könn- ten die Stufen ohne fremde Hilfe überwinden. Betroffen seien somit lediglich Roll- stuhlfahrer. Diese könnten nur weniger als einen Drittel der Umbau- und Umnut- zungsfläche nicht ohne Dritthilfe erreichen. Zur Überwindung des Niveau-Unterschiedes mit einem Rollstuhl ohne Hilfe von Drittpersonen sei der Einbau einer mobilen Hebebühne notwendig. Eine Rampe mit einer maximalen Steigung von 6 Prozent sei aufgrund der baulichen Situation nicht realisierbar. Eine mobile Hebebühne koste Fr. 20 000.–, was zwar verglichen mit den Gesamtprojektkosten von Fr. 200 000.– nur 10 Prozent ausmache und damit im Rahmen der in Art. 12 BehiG vorgesehenen 20 Prozent liege. Berücksichtige man allerdings, dass nur rund ein Drittel der Umbau- und Umnutzungsfläche nicht roll- stuhlgängig sei, so beschlüge der Einbau einer mobilen Hebebühne entsprechend 30 Prozent der Umbaukosten. Zusätzlich unverhältnismässig sei die Anordnung unter dem Aspekt, dass die Umnutzung der früheren Mensa auf zwei Jahre befristet sei. Noch sei unklar, wie die streitbetroffenen Räumlichkeiten danach genutzt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungen, die in der umgenutzten Mensa geplant seien, im Allgemeinen von Angehörigen der Hochschule X, insbeson- dere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden. Diese Bevölke- rungsgruppen, wiesen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Behinderten auf, weshalb die geplante Umnutzung der Y-Mensa für Menschen mit Behinderung von unterdurchschnittlicher Bedeutung sei.
- 2 -
E. 4 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die grundsätzliche An- wendbarkeit der Vorschriften über behindertengerechtes Bauen werde von der Re- kurrentin nicht in Frage gestellt. Die Rollstuhlgängigkeit habe im Vergleich zu den übrigen Anforderungen für Behinderte und Betagte einen besonderen Stellenwert. Der Einwand, bis auf die Rollstuhlfahrer könnten alle Behinderten den auf einem hö- heren Niveau befindlichen Ausstellungstrakt ohne fremde Hilfe erreichen, sei irrele- vant. Dies sei mit dem Gleichstellungsgedanken nicht vereinbar. Weiter komme Bau- ten und Anlagen der öffentlichen Hand eine gewisse Vorbildfunktion zu. Bei der Be- urteilung der Prüfung der Verhältnismässigkeit, könnten Massnahmen nur im Rah- men von Art. 12 BehiG verlangt werden. Die Rekurrentin schätze die Kosten einer mobilen Hebebühne auf Fr. 20 000.–. Diese Summe entspreche 10 Prozent der ver- anschlagten Bausumme. Unzulässig sei es, den Mehrkosten nur die Erneuerungs- kosten für den nicht rollstuhlgängigen Teil der Ausstellungsfläche gegenüberzustel- len. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass auch kostengünstigere Lösungen möglich seien. Auf dem Markt seien Hebebühnen ab Fr. 8000.– erhältlich. Der für Menschen im Rollstuhl zu erwartende Nutzen, die ganze Ausstellung ohne fremde Hilfe befahren zu können, stehe in keinem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Auf- wand.
E. 5 Die Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist unbestritten. Gemäss Art. 3 lit. a BehiG gilt das Gesetz für öffentlich zugängliche Bauten und An- lagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Als öffent- lich zugängliche Bauten gelten gemäss Art. 2 lit. c Ziff. 1 der Behindertengleichstel- lungsverordnung (BehiV) Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Art. 11 Abs. 1 BehiG hält als allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteili- gung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen insbesondere in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschut- zes sowie des Natur- und Heimatschutzes und zu den Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht. Diese Auflistung ist indessen nicht als abschliessend zu be- trachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2002, Rz. 581). Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zumut- bar ist. Es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem von dem Privaten hinzunehmenden Eingriff bestehen. Es ist deshalb eine wer- tende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/Müller, Rz. 614). Die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten wird in Art. 12 BehiG näher definiert. Diese liegt bei einem Umbau vor, wenn der Aufwand für die Anpassung für einen behinderten- gerechten Ausbau 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.
- 3 - 6.1. Die veranschlagten Baukosten belaufen sich gemäss Angaben der Rekur- rentin und des Baugesuchs auf Fr. 200 000.–. Damit gelten Massnahmen für die An- passung für einen behindertengerechten Ausbau in einem finanziellen Aufwand bis zu Fr. 40 000.– noch als verhältnismässig im Sinne des Behindertengleichstellungs- gesetzes. Der Ausstellungsraum besteht aus drei verschiedenen Ebenen. Der südöstliche Bereich des geplanten Ausstellungsraums ist 60 cm tiefer als der mittlere Bereich mit der ehemaligen Fassstrasse und der nordwestliche Bereich ist im Vergleich zu letzte- rem wiederum 60 cm höher gelegen. Die beiden tiefer gelegenen Bereiche verfügen über direkte Zugänge von aussen und nur der am höchsten gelegene Bereich ist von aussen nicht direkt zugänglich. Innerhalb des Ausstellungsraumes sind die drei Ebe- nen untereinander nur über Treppen erreichbar. Weder kann es einer Person im Rollstuhl zugemutet werden, die Ausstellung zu verlassen, um einen hindernisfreien Zugang von einem zum anderen Teil der Ausstellung der von aussen zugänglichen Bereiche zu suchen, noch kann verlangt werden, dass sie einen Drittel der Ausstel- lungsfläche überhaupt nicht ohne fremde Hilfe besuchen kann. Gemäss den Anga- ben der Rekurrentin kostet der Einbau einer mobilen Hebebühne Fr. 20 000.–. Sogar der Einbau zwei solcher Hebebühnen wäre immer noch verhältnismässig im Sinne von Art. 12 BehiG und würde die Höchstgrenze von 20 Prozent der Bausumme, wel- che für Massnahmen für behindertengerechtes Bauen bereit gehalten werden müs- sen, nicht überschreiten. Allerdings scheinen die von der Rekurrentin nicht weiter belegten Fr. 20 000.– für eine solche Hebebühne klar zu hoch gegriffen zu sein. Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung die Prospekte von zwei verschiedenen He- bebühnenmodellen zu den Akten eingereicht. Die Kosten für den Einbau dieser He- bebühnen belaufen sich auf Fr. 8000.– bis Fr. 12 000.–. Die Auflage, welche den Einbau dieser Hebebühnen verlangt, erweist sich demnach offensichtlich als verhält- nismässig imSinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. 6.2. Nicht angebracht ist beim vorliegenden Bauvorhaben, die Bausumme auf die verschiedenen Bereiche des Ausstellungsraums aufzuteilen. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein einheitliches Bauvorhaben, das sachlogisch auch nur als Ganzes erstellt und genutzt wird. Völlig unerheblich ist die – ohnehin nicht näher belegte – Behauptung der Re- kurrentin, wonach die Ausstellungen im Allgemeinen von Angehörigen der Hoch- schule Y, insbesondere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden und diese Bevölkerungsgruppen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Be- hinderten aufwiesen. Eine solche Argumentation ist mit dem Zweckgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes unvereinbar. Würde ihr gefolgt, hätte das zur Folge, dass kaum je mehr Massnahmen zur Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten angeordnet werden könnten. Das Behindertengleichstellungsgesetz als solches würde in Frage gestellt. Durch Art. 12 BehiG hat das Gesetz eine justiziable Interessenabwägung zwischen den im Spiel stehenden öffentlichen Interesse der Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten und dem privaten, wirtschaftli- chen Interesse vorgenommen. Diese gesetzlich normierte Interessenabwägung kann nicht mit der von der Rekurrentin angefügten Begründung relativiert werden. Ausser den wirtschaftlichen Privatinteressen hat die Rekurrentin keine weiteren Interessen geltend gemacht.
- 4 - Irrelevant ist schliesslich auch der Einwand, es handle sich lediglich um einen provisorischen Ausstellungsraum. An der Anwendbarkeit des Behindertengleichstel- lungsgesetzes ändert dieser Umstand nichts und das Gesetz sieht für Provisorien keine Erleichterungen oder Ausnahmen vor. (Mit diesen Erwägungen wurde der Rekurs abgewiesen.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE I Nr. 0204/2006 vom 11. August 2006 in BEZ 2006 Nr. 66 Vorgesehen war, die Mensa der Hochschule X für die Dauer von zwei Jahren in Ausstellungsräumlichkeiten auf drei Ebenen umzunutzen. Die Baubehörde statuierte eine Auflage, mit welcher die Erreichbarkeit dieser Ebenen für die Behinderten und Betagten gewährleistet werden sollte. Die Bauherrschaft wandte im Rekursverfahren ein, diese Auflage sei unverhältnismässig. Aus den Erwägungen:
3. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs mit der Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage. Die Vorinstanz berufe sich auf Art. 3 lit. a des Behinderten- gleichstellungsgesetzes (BehiG) und die Norm SN 521 500 (Behindertengerechtes Bauen). Die geforderte Zugänglichkeit (sämtlicher) Niveaus des Umbau- und Umnut- zungsprojektes für sämtliche Kategorien von Behinderten sei unverhältnismässig. Die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung könne nicht davon abhängig gemacht werden. Aus den Plänen sei die Zugänglichkeit für Behinderte ersichtlich. Lediglich ein kleiner Teil der umgenutzten Mensa, dessen Fläche weniger als ein Drittel der Gesamtfläche des Bauvorhabens ausmache, sei für Rollstuhlfahrer nicht ohne frem- de Hilfe erreichbar. Behinderte, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen seien, könn- ten die Stufen ohne fremde Hilfe überwinden. Betroffen seien somit lediglich Roll- stuhlfahrer. Diese könnten nur weniger als einen Drittel der Umbau- und Umnut- zungsfläche nicht ohne Dritthilfe erreichen. Zur Überwindung des Niveau-Unterschiedes mit einem Rollstuhl ohne Hilfe von Drittpersonen sei der Einbau einer mobilen Hebebühne notwendig. Eine Rampe mit einer maximalen Steigung von 6 Prozent sei aufgrund der baulichen Situation nicht realisierbar. Eine mobile Hebebühne koste Fr. 20 000.–, was zwar verglichen mit den Gesamtprojektkosten von Fr. 200 000.– nur 10 Prozent ausmache und damit im Rahmen der in Art. 12 BehiG vorgesehenen 20 Prozent liege. Berücksichtige man allerdings, dass nur rund ein Drittel der Umbau- und Umnutzungsfläche nicht roll- stuhlgängig sei, so beschlüge der Einbau einer mobilen Hebebühne entsprechend 30 Prozent der Umbaukosten. Zusätzlich unverhältnismässig sei die Anordnung unter dem Aspekt, dass die Umnutzung der früheren Mensa auf zwei Jahre befristet sei. Noch sei unklar, wie die streitbetroffenen Räumlichkeiten danach genutzt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungen, die in der umgenutzten Mensa geplant seien, im Allgemeinen von Angehörigen der Hochschule X, insbeson- dere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden. Diese Bevölke- rungsgruppen, wiesen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Behinderten auf, weshalb die geplante Umnutzung der Y-Mensa für Menschen mit Behinderung von unterdurchschnittlicher Bedeutung sei.
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4. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die grundsätzliche An- wendbarkeit der Vorschriften über behindertengerechtes Bauen werde von der Re- kurrentin nicht in Frage gestellt. Die Rollstuhlgängigkeit habe im Vergleich zu den übrigen Anforderungen für Behinderte und Betagte einen besonderen Stellenwert. Der Einwand, bis auf die Rollstuhlfahrer könnten alle Behinderten den auf einem hö- heren Niveau befindlichen Ausstellungstrakt ohne fremde Hilfe erreichen, sei irrele- vant. Dies sei mit dem Gleichstellungsgedanken nicht vereinbar. Weiter komme Bau- ten und Anlagen der öffentlichen Hand eine gewisse Vorbildfunktion zu. Bei der Be- urteilung der Prüfung der Verhältnismässigkeit, könnten Massnahmen nur im Rah- men von Art. 12 BehiG verlangt werden. Die Rekurrentin schätze die Kosten einer mobilen Hebebühne auf Fr. 20 000.–. Diese Summe entspreche 10 Prozent der ver- anschlagten Bausumme. Unzulässig sei es, den Mehrkosten nur die Erneuerungs- kosten für den nicht rollstuhlgängigen Teil der Ausstellungsfläche gegenüberzustel- len. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass auch kostengünstigere Lösungen möglich seien. Auf dem Markt seien Hebebühnen ab Fr. 8000.– erhältlich. Der für Menschen im Rollstuhl zu erwartende Nutzen, die ganze Ausstellung ohne fremde Hilfe befahren zu können, stehe in keinem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Auf- wand.
5. Die Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist unbestritten. Gemäss Art. 3 lit. a BehiG gilt das Gesetz für öffentlich zugängliche Bauten und An- lagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Als öffent- lich zugängliche Bauten gelten gemäss Art. 2 lit. c Ziff. 1 der Behindertengleichstel- lungsverordnung (BehiV) Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Art. 11 Abs. 1 BehiG hält als allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteili- gung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen insbesondere in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschut- zes sowie des Natur- und Heimatschutzes und zu den Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht. Diese Auflistung ist indessen nicht als abschliessend zu be- trachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2002, Rz. 581). Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zumut- bar ist. Es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem von dem Privaten hinzunehmenden Eingriff bestehen. Es ist deshalb eine wer- tende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/Müller, Rz. 614). Die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten wird in Art. 12 BehiG näher definiert. Diese liegt bei einem Umbau vor, wenn der Aufwand für die Anpassung für einen behinderten- gerechten Ausbau 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.
- 3 - 6.1. Die veranschlagten Baukosten belaufen sich gemäss Angaben der Rekur- rentin und des Baugesuchs auf Fr. 200 000.–. Damit gelten Massnahmen für die An- passung für einen behindertengerechten Ausbau in einem finanziellen Aufwand bis zu Fr. 40 000.– noch als verhältnismässig im Sinne des Behindertengleichstellungs- gesetzes. Der Ausstellungsraum besteht aus drei verschiedenen Ebenen. Der südöstliche Bereich des geplanten Ausstellungsraums ist 60 cm tiefer als der mittlere Bereich mit der ehemaligen Fassstrasse und der nordwestliche Bereich ist im Vergleich zu letzte- rem wiederum 60 cm höher gelegen. Die beiden tiefer gelegenen Bereiche verfügen über direkte Zugänge von aussen und nur der am höchsten gelegene Bereich ist von aussen nicht direkt zugänglich. Innerhalb des Ausstellungsraumes sind die drei Ebe- nen untereinander nur über Treppen erreichbar. Weder kann es einer Person im Rollstuhl zugemutet werden, die Ausstellung zu verlassen, um einen hindernisfreien Zugang von einem zum anderen Teil der Ausstellung der von aussen zugänglichen Bereiche zu suchen, noch kann verlangt werden, dass sie einen Drittel der Ausstel- lungsfläche überhaupt nicht ohne fremde Hilfe besuchen kann. Gemäss den Anga- ben der Rekurrentin kostet der Einbau einer mobilen Hebebühne Fr. 20 000.–. Sogar der Einbau zwei solcher Hebebühnen wäre immer noch verhältnismässig im Sinne von Art. 12 BehiG und würde die Höchstgrenze von 20 Prozent der Bausumme, wel- che für Massnahmen für behindertengerechtes Bauen bereit gehalten werden müs- sen, nicht überschreiten. Allerdings scheinen die von der Rekurrentin nicht weiter belegten Fr. 20 000.– für eine solche Hebebühne klar zu hoch gegriffen zu sein. Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung die Prospekte von zwei verschiedenen He- bebühnenmodellen zu den Akten eingereicht. Die Kosten für den Einbau dieser He- bebühnen belaufen sich auf Fr. 8000.– bis Fr. 12 000.–. Die Auflage, welche den Einbau dieser Hebebühnen verlangt, erweist sich demnach offensichtlich als verhält- nismässig imSinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. 6.2. Nicht angebracht ist beim vorliegenden Bauvorhaben, die Bausumme auf die verschiedenen Bereiche des Ausstellungsraums aufzuteilen. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein einheitliches Bauvorhaben, das sachlogisch auch nur als Ganzes erstellt und genutzt wird. Völlig unerheblich ist die – ohnehin nicht näher belegte – Behauptung der Re- kurrentin, wonach die Ausstellungen im Allgemeinen von Angehörigen der Hoch- schule Y, insbesondere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden und diese Bevölkerungsgruppen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Be- hinderten aufwiesen. Eine solche Argumentation ist mit dem Zweckgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes unvereinbar. Würde ihr gefolgt, hätte das zur Folge, dass kaum je mehr Massnahmen zur Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten angeordnet werden könnten. Das Behindertengleichstellungsgesetz als solches würde in Frage gestellt. Durch Art. 12 BehiG hat das Gesetz eine justiziable Interessenabwägung zwischen den im Spiel stehenden öffentlichen Interesse der Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten und dem privaten, wirtschaftli- chen Interesse vorgenommen. Diese gesetzlich normierte Interessenabwägung kann nicht mit der von der Rekurrentin angefügten Begründung relativiert werden. Ausser den wirtschaftlichen Privatinteressen hat die Rekurrentin keine weiteren Interessen geltend gemacht.
- 4 - Irrelevant ist schliesslich auch der Einwand, es handle sich lediglich um einen provisorischen Ausstellungsraum. An der Anwendbarkeit des Behindertengleichstel- lungsgesetzes ändert dieser Umstand nichts und das Gesetz sieht für Provisorien keine Erleichterungen oder Ausnahmen vor. (Mit diesen Erwägungen wurde der Rekurs abgewiesen.)